Impressum
Vereinsauszug zum Stichtag 02.01.2019
Allgemeine Daten
Zuständigkeit
ZVR-Zahl
Bezirkshauptmannschaft Dornbirn
1810107284
Vereinsdaten
Name
Sitz
c/o
Zustellanschrift
Land
Entstehungsdatum
statutenmäßige Vertretungsregelung
nestbau.academy - Verein zur Erforschung, Förderung und Gestaltung von LebensRäumen
Dornbirn (Dornbirn)
Herrn Klaus-Dieter Amort
6850 Dornbirn, Fischbachgasse 30
Österreich
02.01.2019
Der/die Präsident/in führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
Der/die Präsident/in vertritt den Verein nach außen.
Schriftliche Ausfertigungen und finanzielle Angelegenheiten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des/der Präsidenten/in.
Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des/der Präsident/in der/die 1. Vize Präsident/in.
Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von Präsidiumsmitgliedern erteilt werden.
Organschaftliche Vertreter
Präsident
Vertretungsbefugnis
Familienname
Vorname
Zustellanschrift
Land
12.12.2018 - 11.12.2023 (Funktionsperiode)
Amort
Klaus-Dieter
6850 Dornbirn, Fischbachgasse 30
Österreich
1. Vize-Präsident
Vertretungsbefugnis
Familienname
Vorname
Zustellanschrift
Land
12.12.2018 - 11.12.2023 (Funktionsperiode)
Mühlbacher
Andreas
9535 Zauchen-Schiefling, Keutschacherstraße 11/1
Österreich
Hinweise
Dieser Auszug enthält Angaben über jene Personen, welche als Gründer oder Abwickler auf Grund des Gesetzes (§§ 2 Abs 2 bzw 30 Abs 1 VerG) oder als organschaftliche Vertreter nach den Vereinsstatuten zur Vertretung des Vereins nach außen befugt sind.
Mit Ausnahme der Vertretung durch einen behördlich bestellten Abwickler stützt sich diese Auskunft auch auf Angaben der betreffenden Personen bzw des Vereins über seine Vertretungsverhältnisse und auf die Vertretungsregelung in den vorliegenden Vereinsstatuten.
Insofern wird damit weder mit verbindlicher Wirkung festgestellt noch bestätigt, dass die genannten Personen auch tatsächlich diese Funktionen rechtsgültig innehaben oder hatten.
Das Vertrauen auf die Richtigkeit dieser Auskunft ist soweit geschützt, als nicht jemand ihre Unrichtigkeit kennt oder kennen muss (§ 17 Abs 8 VerG).